DBA UdSSR Artikel 13

Artikel 13 Öffentlicher Dienst [1]

Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen an eine Person gezahlt, die im anderen Vertragsstaat ständig ansässig ist, so gilt Artikel 12 dieses Abkommens.

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HAAAA-87672

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 7 des Protokolls.