DBA UdSSR Artikel 10

Artikel 10 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und seiner Veräußerung

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder der Veräußerung dieses Vermögens bezieht, können im anderen Staat besteuert werden. Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(2) Für Zwecke der Anwendung dieses Abkommens richtet sich die Bedeutung des Ausdrucks ”unbewegliches Vermögen” nach dem Recht des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet sich dieses Vermögen befindet.

(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

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