DBA Tunesien Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 8. Februar 2018
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die beiden Vertragsstaaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu Artikel 7

  1. Bei der Anwendung des Artikels 7 dieses Abkommens werden bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte, durch die ein Unternehmen des einen Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausübt, Beträge im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gütern oder mit anderen Geschäftstätigkeiten, die unmittelbar vom Stammhaus in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, getätigt werden, nicht berücksichtigt.

    Dies gilt auch, wenn das Stammhaus

    aa)

    Güter oder Waren verkauft, die gleicher oder ähnlicher Art sind, wie die durch die Betriebsstätte verkauften Güter oder Waren, oder

    bb)

    andere Geschäftstätigkeiten erbringt, die gleicher oder ähnlicher Art sind, wie die durch die Betriebsstätte erbrachten anderen Geschäftstätigkeiten.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrags ermittelt, der mittelbar oder unmittelbar von dieser Betriebsstätte durchgeführt wird. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrags, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Im Zusammenhang mit dieser Lieferung oder mit diesem Teil des Vertrags getätigte Aufwendungen können auf der Ebene der Betriebsstätte nicht in Abzug gebracht werden.

  3. Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 des Abkommens anzuwenden ist. Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 3.

2. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des deutschen Rechts nach diesem Recht besteuert werden, wenn sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abzugsfähig sind.

3. Zur Quellenbesteuerung:

  1. Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

  2. Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

  3. Ungeachtet des Buchstabens a wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.

  4. Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.

  5. Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen festlegen.

4. Zu Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c:

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c bezieht sich auf Tätigkeiten aus

  1. der Land- und Forstwirtschaft,

  2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen,

  3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die zu mehr als der Hälfte an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen nahe stehenden Personen betrieben,

  4. dem Handel, soweit nicht

    1. ein in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, der zu mehr als der Hälfte an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen nahe stehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder

    2. eine ausländische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,

    es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Handelsgeschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,

  5. Dienstleistungen, soweit nicht

    1. eine ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, der zu mehr als der Hälfte an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen nahe stehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist,

      oder

    2. eine ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,

  6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen

    1. die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines in Deutschland Steuerpflichtigen, der zu mehr als der Hälfte an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen nahe stehenden Person unternommen worden ist,

    2. die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkünfte daraus nach diesem Abkommen steuerbefreit wären, wenn sie von den in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die zu mehr als der Hälfte an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden wären, und

    3. die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass eine ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, der zu mehr als der Hälfte an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen nahe stehenden Person ausübt.

5. Zu Artikel 26:

Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

  2. Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 2 können die Daten zu anderen Zwecken verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die zweckändernde Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist zu ersetzen.

  3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich zu löschen.

  4. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

  5. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

  6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

  7. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

  8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  9. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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zur Änderungsdokumentation
AAAAH-29902