DBA Tunesien Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat

(1) Bei einer in der Tunesischen Republik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Können Einkünfte oder Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so wird die auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer auf die Steuer angerechnet, die in der Tunesischen Republik auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen erhoben wird.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommen- oder Vermögensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder das Vermögen entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

  2. Für die Anwendung dieses Absatzes umfasst die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer die Steuer, die in der Bundesrepublik Deutschland hätte gezahlt werden müssen, die aber Gegenstand einer Befreiung oder Ermäßigung nach innerstaatlichem deutschem Recht war.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Tunesischen Republik sowie die in der Tunesischen Republik gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Tunesischen Republik besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen..

    Für Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 gilt Satz 1 nur dann, wenn diese Dividenden von einer in der Tunesischen Republik ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die tunesische Steuer angerechnet, die nach tunesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen;

    cc)

    Lizenzgebühren;

    dd)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Tunesischen Republik besteuert werden können;

    ee)

    Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Tunesischen Republik besteuert werden können;

    ff)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    gg)

    Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

  3. Statt Buchstabe a ist Buchstabe b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Tunesischen Republik ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter Nummer 4 des Protokolls fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Die Doppelbesteuerung wird durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen es die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

  6. Auf Einkünfte, die in der Tunesischen Republik steuerbefreit sind, ist statt Buchstabe a Buchstabe b anzuwenden; hiervon ausgenommen sind Dividenden im Sinne des Buchstabens a, Satz 2.

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AAAAH-29902