DBA Tschechoslowakei Artikel 17

Artikel 17 Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit eines Künstlers oder Sportlers nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können die Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die dort genannten Einkünfte in dem Staat, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird, nicht besteuert werden, wenn der Künstler oder Sportler im Rahmen des von den Regierungen der Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches auftritt.

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QAAAA-87669