DBA Thailand Notenwechsel zum DBA 1967

Notenwechsel zum DBA 1967

(Übersetzung)
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Bangkok
Bangkok, 10. Juli 1967

Exzellenz,

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragsstaaten übereingekommen sind, die nachstehend erwähnten Bestimmungen wie folgt anzuwenden:

  1. Der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c verwendete Ausdruck ”ausschließlich” oder ”fast ausschließlich” ist so zu verstehen, daß die Tätigkeit, die die Person für andere als die dort angeführten Unternehmen ausübt, im Vergleich zu ihrer Tätigkeit für die in der Vorschrift angeführten Unternehmen von so untergeordneter Bedeutung ist, daß praktisch davon ausgegangen werden kann, daß die Person nur für die letztgenannten Unternehmen tätig ist.

  2. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Einkünfte nicht ausschließlich oder fast ausschließlich

    1. aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

    2. aus Dividenden stammen, die von einer oder mehreren in Thailand ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften beziehen.

    Für Dividenden dieser Art gilt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigten; in diesem Fall sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
von Schweiz

Seiner Exzellenz
Thanat Kohman
Außenminister
Bangkok

(Übersetzung)

Außenministerium
Saranrom Palace

10. Juli B. E. 2510

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz – V 4-80 No. 181/67 – zu bestätigen, die wie folgt lautet:

”Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragsstaaten übereingekommen sind, die nachstehend erwähnten Bestimmungen wie folgt anzuwenden:

  1. Der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c verwendete Ausdruck ”ausschließlich” oder ”fast ausschließlich” ist so zu verstehen, daß die Tätigkeit, die die Person für andere als die dort angeführten Unternehmen ausübt, im Vergleich zu ihrer Tätigkeit für die in der Vorschrift angeführten Unternehmen von so untergeordneter Bedeutung ist, daß praktisch davon ausgegangen werden kann, daß die Person nur für die letztgenannten Unternehmen tätig ist.

  2. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Einkünfte nicht ausschließlich oder fast ausschließlich

    1. aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

    2. aus Dividenden stammen, die von einer oder mehreren in Thailand ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften beziehen.

    Für Dividenden dieser Art gilt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigten; in diesem Falle sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.”

Ich beehre mich, das vorerwähnte Einverständnis mitzuteilen und festzustellen, daß diese Note und die Note Eurer Exzellenz, auf die sie antwortet, Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Thanat Khoman
Außenminister

Seiner Exzellenz
Herrn Hans-Ulrich von Schweinitz,
Außerordentlicher Botschafter und Bevollmächtiger
der Bundesrepublik Deutschland
Bangkok

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87666