DBA Thailand Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik” die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Thailand” das Königreich Thailand;

  3. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Thailand;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Steuer”, je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die thailändische Steuer;

  5. umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  6. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen, andere Rechtsträger oder Personengruppen, die für die Besteuerung als juristische Personen behandelt werden;

  7. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  8. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehörige”

    1. in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;

    2. in bezug auf Thailand alle natürlichen Personen, die nach thailändischem Staatsangehörigkeitsrecht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in Thailand geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörden” auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Thailands den Minister der Finanzen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87666