DBA Thailand Artikel 22

Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung

(1) Die Veranlagung und Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden Einkünfte aus Quellen innerhalb Thailands und die in Thailand gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

  2. Die Steuer, die nach thailändischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb Thailands stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer angerechnet:

    1. Gewinne, aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;

    2. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    3. Zinsen;

    4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;

    5. Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;

    6. die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich thailändischer Staatsangehöriger ist;

    7. Ruhgehälter und sonstige Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thailand besteuert werden können.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in Thailand ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und die in der Bundesrepublik gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Thailand behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in Thailand ansässigen Gesellschaft von einer in der Bundesrpublik ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

  2. Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen vor einer in Thailand ansässigen Person für aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammende Einkünfte zu zahlen ist, wird auf die thailändische Steuer angerechnet, wenn die Einkünfte bestehen aus:

    1. Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;

    2. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    3. Zinsen;

    4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;

    5. Gewinnen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;

    6. die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen thailändischen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist;

    7. Ruhegehälter und sonstige Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können.

Der anzurechnende Betrag bemißt sich nach der in der Bundesrepublik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailändischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis der Reineinkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik zum Gesamtbetrag der der thailändischen Steuer unterliegenden Reineinkünfte entspricht. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der Reineinkünfte werden Verluste, gleichgültig, in welchen Staaten sie entstanden sind, nicht berücksichtigt.

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MAAAA-87666