DBA Thailand Artikel 10

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, besteuert werden, doch darf

  1. die thailändische Steuer

    1. 20 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft ein ”industrielles Unternehmen” betreibt oder wenn der Empfänger der Dividenden eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft ist, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören;

    2. 15 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft ein ”industrielles Unternehmen” betreibt und der Empfänger der Dividenden eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft ist, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören;

  2. die deutsche Steuer

    1. 20 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, es sei denn, daß Unterabsatz 2 anzuwenden ist;

    2. 15 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Dividenden eine in Thailand ansässige Gesellschaft ist, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer, die ein Vertragsstaat von den Dividenden einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft erhebt, über die in Absatz 2 angegebenen Sätze hinausgehen, jedoch 25 v. H. des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn

  1. dieser Staat die Körperschaftsteuer von den ausgeschütteten Gewinnen zu einem niedrigeren Vomhundertsatz als von den nicht ausgeschütteten Gewinnen erhebt und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 20 Punkte oder mehr beträgt, und

  2. die Dividenden von einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.

(4) In diesem Artikel bedeutet

  1. der Ausdruck ”Dividenden” Einkünfte aus Aktien und aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind;

  2. der Ausdruck ”industrielles Unternehmen”

    1. Unternehmen, die befaßt sind mit:

      i)

      der Herstellung, Montage und der Bearbeitung und Verarbeitung,

      ii)

      dem Hoch-, Tief- und Schiffsbau,

      iii)

      der Erzeugung von Strom, Wasserkraft, Gas sowie der Wasserversorgung oder

      iv)

      der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Plantagenwirtschaft, und

    2. sonstige Unternehmen, denen die nach den thailändischen Gesetzen über die Förderung industrieller Investitionen gewährten Vergünstigungen zustehen, und

    3. sonstige Unternehmen, die für die Zwecke dieses Artikels von der zuständigen Behörde Thailands zum ”industriellen Unternehmen” erklärt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört, sofern die Dividenden nach dem Recht des anderen States als Teil der Gewinne der Betriebsstätte besteuert werden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Person zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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