DBA Spanien

I. Zu den Artikeln 4 und 24:

Wenn ein Investmentvermögen („Collective Investment Vehicle”) nicht als ansässige Person nach Artikel 4 gelten kann, können die beiden zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen die Anspruchsvoraussetzungen für die Abkommensvergünstigungen festlegen.

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NAAAH-29899