DBA Singapur

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Singapur)

v. 28. 06. 2004 (BGBl 2006 II S. 931) [1]

Die Bundesrepulik Deutschland und die Republik Singapur – in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
YAAAH-71087

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten (BGBl 2007 II S. 24) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 29. März 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 437) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten (BGBl 2007 II S. 24) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 29. März 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 437) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.