DBA Simbabwe Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Simbabwe haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen am in Harare die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Artikel 3:

Im Falle der Republik Simbabwe umfaßt der Ausdruck ”Person” in Absatz 1 Buchstabe b Nachlässe und Trusts.

(2) Zu Artikel 7:

  1. Gewinne, die aus einer mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten herrühren, sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen;

  2. Gewinne, die aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technischen Dienstleistungen herrühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person außerhalb des anderen Vertragsstaats für die im anderen Vertragsstaat befindliche Bauausführung oder Montage erbringt, sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.

(3) Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(4) Zu Artikel 23:

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Simbabwe zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

(5) Zu Artikel 24:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Republik Simbabwe das Recht hat, die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen nach dem Recht der Republik Simbabwe auf Gewinne anzuwenden, die einer Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft zuzurechnen sind; die Steuer darf jedoch 5 vom Hundert dieser Gewinne nicht übersteigen.

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HAAAA-87659