DBA Simbabwe Artikel 23

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Simbabwe sowie die in der Republik Simbabwe gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Simbabwe besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Simbabwe ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Simbabwe zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die simbabwische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Simbabwe und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    i)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    ii)

    Zinsen;

    iii)

    Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen;

    iv)

    Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

    v)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

  3. Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als simbabwische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags bei Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen.

  4. Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

    i)

    aus einer der folgenden in der Republik Simbabwe ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder Ingenieurleistungen oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

    ii)

    aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Simbabwe ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik Simbabwe ausgeübten Tätigkeit beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder Ingenieurleistungen oder Bank- und Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die simbabwische Steuer, die nach dem Recht der Republik Simbabwe und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Republik Simbabwe ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Auf die simbabwische Steuer, die aufgrund der gleichen steuerpflichtigen Einkünfte und Gewinne berechnet wird wie die deutsche Steuer, wird unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik Simbabwe über die Anrechnung der außerhalb der Republik Simbabwe zu zahlenden Steuern (ohne daß dadurch der allgemeine Grundsatz berührt wird) die deutsche Steuer angerechnet, die unmittelbar oder im Abzugsweg auf die steuerpflichtigen Einkünfte oder Gewinne aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-87659

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 4 des Protokolls.