DBA Schweiz Verhandlungsprotokoll zum Revisionsprotokoll vom 12. 3. 2002
Verhandlungsprotokoll zum Revisionsprotokoll vom
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Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Protokolls zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden am heutigen Tag der Paraphierung des Textes des Revisionsprotokolls folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben:

1. Zu Artikel 10 Absatz 3:

Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls zu Artikel 10 Absatz 3 wird umgesetzt für Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls fällig werden.

2. Zu Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b:

I. In der Schweiz:

  1. Vorprüfung deutscher Ersuchen

    1.1

    Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Artikel 27 des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.

    1.2

    Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen deutschen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.

    1.3

    Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 27 des Abkommens in Verbindung mit diesem Protokoll glaubhaft gemacht sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden.

    1.4

    Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.

  2. Beschaffung der Information

    2.1

    Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.

    2.2

    Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.

  3. Rechte der betroffenen Person

    3.1

    Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deutschen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.

    3.2

    Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen deutschen Behörde nach deutschem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.

    3.3

    Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden:

    1. für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder

    2. wenn Artikel 27 des Abkommens dies erfordert.

    3.4

    Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Ziffer 8.4. bleibt vorbehalten.

  4. Zwangsmaßnahmen

    4.1

    Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Maßnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.

    4.2

    Zwangsmaßnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten.

    4.3

    Ist Gefahr im Verzug und kann eine Maßnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte von sich aus eine Zwangsmaßnahme durchführen. Die Maßnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.

    4.4

    Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmaßnahmen.

  5. Durchsuchung von Räumen

    5.1

    Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

    5.2

    Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom über das Verwaltungsstrafrecht.

  6. Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

    6.1

    Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit größter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.

    6.2

    Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchführung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken

    6.3

    Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmaßnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen.

  7. Vereinfachte Ausführung

    7.1

    Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige deutsche Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

    7.2

    Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schließt das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde.

    7.3

    Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach Ziffer 2 ff. und mittels Schlussverfügung übermittelt.

  8. Abschluss des Verfahrens

    8.1

    Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äußert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deutsche Behörde.

    8.2

    Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.

    8.3

    Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

    8.4

    Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen deutschen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.

  9. Rechtsmittel

    9.1

    Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

    9.2

    Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.

    9.3

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

    9.4

    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschließlich einer Verfügung über Zwangsmaßnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

II. In der Bundesrepublik Deutschland:

Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom – IV B 4 – S 1320 – 3/99 – BStBl 1999 I S. 228, 974 – wird hingewiesen.

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NAAAA-87657