DBA Schweiz Artikel 32

Artikel 32 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:

  1. auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem zugeflossenen Einkünften;

  2. auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.

(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten erläßt die für die Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-87657

1Anm. d. Red.: In der Fassung des Änderungsprotokolls v. ist das Abkommen am 21. Dezember 2011 in Kraft getreten (BGBl 2012 II 279). Es ist im Wesentlichen anzuwenden seit dem .