DBA Russische Föderation Artikel 8

Artikel 8 Einkünfte aus internationalem See- und Luftverkehr

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen See- und Luftverkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Einkünfte aus dem Betrieb von Binnenschiffen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Einkünfte aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und dazugehöriger Ausrüstung, die dem Transport der Container dient), sofern die Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen See- und Luftverkehr zuzuordnen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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