DBA Russische Föderation Artikel 15

Artikel 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Empfänger hält sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines beliebigen 12-Monatszeitraums auf, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, und

  2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

  3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen See- und Luftverkehr oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das diese Transportmittel betreibt.

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VAAAA-87650