DBA Philippinen Artikel 29

Artikel 29 Einbeziehung des Landes Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87646