DBA Philippinen Artikel 24

Artikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik der Philippinen sowie die in der Republik der Philippinen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik der Philippinen besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik der Philippinen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünfte aus der Republik der Philippinen zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach philippinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    aa)

    Einkünfte, auf die Artikel 8 Anwendung findet;

    bb)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    cc)

    Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 5;

    dd)

    Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

    ee)

    Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 3 Anwendung findet;

    ff)

    Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

    gg)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

    hh)

    Einkünfte, auf die Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet;

    ii)

    Einkünfte, auf die Artikel 22 Anwendung findet.

  3. Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als philippinische Steuer

    aa)

    im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten Dividenden:

    20 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden;

    bb)

    im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe cc genannten Zinsen:

    15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen;

    cc)

    im Fall der Lizenzgebühren, für die die Steuer gemäß Artikel 12 Absatz 2 auf 10 oder 15 vom Hundert begrenzt ist:

    20 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühren.

(2) Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik der Philippinen über die Anrechnung der außerhalb der Republik der Philippinen gezahlten Steuer auf die philippinische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende philippinische Steuer angerechnet, wenn ähnliche Steuern in der Republik der Philippinen erhoben werden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten philippinischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

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UAAAA-87646