DBA Philippinen Artikel 11

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen

  1. 10 vom Hundert, wenn diese Zinsen gezahlt werden

    i)

    im Zusammenhang mit dem Verkauf von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit,

    ii)

    für Darlehen jeder Art, die von einer Bank gewährt werden, oder

    iii)

    für öffentliche Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnliche Verbindlichkeiten;

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

  1. Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die philippinische Repubik oder die philippinische Zentralbank gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

  2. Zinsen, die aus der Republik der Philippinen stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der philippinischen Steuer befreit.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, von der Steuer dieses Staates befreit, wenn sie für ein Darlehen bezogen werden, das von einer staatlichen Einrichtung des anderen Vertragsstaats, wie im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Hermes-Deckung und im Fall der Republik der Philippinen von der Zentralbank oder von einer anderen in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten benannten und anerkannten Einrichtung gewährt, garantiert oder gesichert ist.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften ist oder wenn die die Zinsen zahlende Person, ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat und die Schuld, für welche die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen ist und die Betriebsstätte die Zinsen trägt; in diesem Fall gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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