DBA Pakistan Protokoll
Protokoll

Die Islamische Republik Pakistan und die Bundesrepublik Deutschland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen am in Islamabad die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 7 Absatz 1

Bezüglich des Artikels 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder aus sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, können als der Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn nachgewiesen wird, daß

  1. diese Transaktion durchgeführt wurde, um die Besteuerung in dem Vertragsstaat zu vermeiden, in dem die Betriebsstätte liegt, und

  2. die Betriebsstätte in irgendeiner Weise in diese Transaktion verwickelt war.

Es wird davon ausgegangen, daß die Betriebsstätte eines Unternehmens als in eine Transaktion verwickelt gilt, wenn die Betriebsstätte einen Vertrag unterschrieben hat, auch wenn die Lieferung zum Teil von dem Unternehmen durchgeführt wird.

2. Zu Artikel 7 Absatz 1 in Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i

  1. Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne, die auf Grund von Warenlieferungen der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon erzielt werden, werden die Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet, vorausgesetzt, daß die Gewinne den üblichen Regeln des freien Marktes entsprechen (Grundsatz des Fremdvergleichs).

  2. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet.

3. Zu Artikel 7 Absatz 3

Nicht zum Abzug zugelassen werden Beträge (ausgenommen Erstattungen für tatsächlich entstandene Kosten), die die Betriebsstätte an die Hauptniederlassung des Unternehmens oder an dessen andere Niederlassungen zahlt oder diesen in Rechnung stellt als

  1. Lizenzgebühren, sonstige Gebühren oder ähnliche Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten;

  2. Provisionen für spezifische Leistungen oder für Geschäftsführung und

  3. Zinsen für Darlehen an die Betriebsstätte außer im Falle von Bankinstituten.

4. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und aus Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

5. Zu Artikel 22

  1. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Islamischen Republik Pakistan zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 regeln läßt und

    i)

    wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder

    ii)

    wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Islamischen Republik Pakistan unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Islamischen Republik Pakistan auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Islamische Republik Pakistan vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation zugegangen ist und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

6. Zu Artikel 25

  1. Es gilt als vereinbart, daß die deutschen Steuervorschriften die Weiterleitung von Informationen unter bestimmten Voraussetzungen, auf Ersuchen, vorsehen und daß es möglich ist, der zuständigen Behörde der Islamischen Republik Pakistan nach diesen Vorschriften Informationen unabhängig von diesem Artikel zur Verfügung zu stellen.

  2. Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

    1. Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

    2. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    3. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

    4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

    5. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

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