DBA Pakistan Artikel 22

Artikel 22 Befreiung von der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Islamischen Republik Pakistan ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Islamischen Republik Pakistan besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 20 vom Hundert unmittelbar deutschen Gesellschaft gehört.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünfte aus der Islamischen Republik Pakistan zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die pakistanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Islamischen Republik Pakistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    i)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    ii)

    Zinsen;

    iii)

    Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen;

    iv)

    Einkünfte, auf die Artikel 13 Absätze 4 und 5 Anwendung finden;

    v)

    Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet; und

    vi)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

  3. Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte und die Gewinne aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, und auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, es sei denn, daß die betroffene, in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

    i)

    aus einer der folgenden in der Islamischen Republik Pakistan ausgeübten Tätigkeiten:

    Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

    ii)

    aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Islamischen Republik Pakistan ausgeübten Tätigkeiten beziehen:

    Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung sowie Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

    In diesem Fall ist die pakistanische Steuer, die nach dem Recht der Islamischen Republik Pakistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Islamischen Republik Pakistan über die Anrechnung auf die pakistanische Steuer ist die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Person auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sowohl in der Islamischen Republik Pakistan als auch in der Bundesrepublik Deutschland besteuert worden sind, zu zahlen ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische Steuer anzurechnen, jedoch nur bis zu einem Betrag, der das Verhältnis der pakistanischen Steuer auf diese Einkünfte zu den gesamten in der Islamischen Republik Pakistan steuerpflichtigen Einkünften nicht übersteigt.

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