DBA Norwegen Artikel 31

Artikel 31 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet erstmalig Anwendung

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem gezahlt oder gutgeschrieben werden;

  2. bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezüglich des Kalenderjahrs 1991 (einschließlich der in diesem Jahr endenden Wirtschaftsjahre) und der folgenden Jahre.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels darf die Steuer, die nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a von vor dem ausgeschütteten Dividenden (im Sinne des Absatzes 6 des genannten Artikels) erhoben wird, zwar 5 vom Hundert, nicht aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden übersteigen.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 18. November 1958 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer außer Kraft und findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Absätze 2 und 3 anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87640

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1993 II S. 1895) . Das Änderungsprotokoll v. (BGBl 2014 II S. 906) ist am in Kraft getreten (BGBl 2015 II S. 346) und rückwirkend zum anwendbar.