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DBA Niederlande Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete i.d.F. für 1959

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen ist mit Ablauf des 30.11.2015 außer Kraft getreten (BGBl 2015 II S. 1674). Es ist nicht mehr anzuwenden nach dem 31.12.2015. – Das Abkommen ist erstmals am 18.9.1960 in Kraft getreten (BGBl II S. 2216); i. d. F. des Zweiten Zusatzprotokolls v. 21.5.1991 ist es zum 20.2.1992 in Kraft getreten (BGBl 1992 II S. 170). In dieser Fassung war das Abkommen anzuwenden auf solche Zinsen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für Zeiträume nach seinem Inkrafttreten bezogen werden, und auf Zinsen, die von einem Unternehmen eines der Vertragsstaaten bezogen werden, somit sie unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung auf Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls entfallen. I. d. F. des Dritten Zusatzprotokolls v. 4.6.2004 (BGBl 2004 II 1653) ist es zum 30.12.2004 in Kraft getreten (BGBl 2005 II S. 101).

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