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BFH 21.09.1990 VI R 97/86

Lohnsteuer; | unentgeltliche Abgabe von Scheckkarten (§ 8 EStG)

Das (s. hierzu Thomas, KFR F.6 EStG § 19, 1/91, S.21) betrifft die Kalenderjahre 1975 bis 1980. Nach der damaligen Praxis der FinVerw ist der Ersatz von Kontoführungsgebühren durch den Arbeitgeber oder die unentgeltliche Kontenführung bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten teilweise nicht als Arbeitslohn erfaßt worden. Diese Praxis ist nach Abschn.70 Abs.2 Nr.13 LStR seit 1990 aufgegeben worden. Bei Arbeitnehmern der Kreditinstitute müssen nunmehr die bei der Kontenführung durch den Arbeitgeber eingeräumten Vorteile insgesamt beurteilt werden. Dabei ergibt sich regelmäßig, daß die Vorteile der Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen Abgabe von Scheckkarten und Scheckvordrucken zusammen mit anderen Gebührenbefreiungen eine Bereicherung der Arbeitnehmer darstellen, d...

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