DBA Mongolei Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs der Steuergesetzgebung des betreffenden Vertragsstaats einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Festlandsockels, soweit der betreffende Staat dort in Übereinstimmumg mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Mongolei”, wenn im geographischen Sinne verwendet, das ganze Gebiet der Mongolei;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Person”, natürliche Personen und Gesellschaften;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft”, juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Steuer”, die deutsche Steuer oder die mongolische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;

  6. hat der Ausdruck ”unbewegliches Vermögen” die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Naturschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;

  7. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  8. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf die Mongolei alle natürlichen Personen, die die mongolische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Mongolei geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr”, jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  10. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Mongolei den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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BAAAA-87635