DBA Mexiko Artikel 31

Artikel 31 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist,

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und seines Protokolls vom sowie des Notenwechsels vom und 21. September 1993 ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, ab dem dieses Abkommen nach Absatz 2 angewandt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-21271

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2010 II S. 62) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2022 II S. 535) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2023 II Nr. 250) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .