DBA Mexiko Artikel 21

Artikel 21 Andere Einkünfte

(1) Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können in den vorhergehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannte Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, auch im anderen Staat nach Maßgabe der Gesetze dieses Staates besteuert werden.

Fundstelle(n):
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BAAAJ-21271