DBA Mauritius Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius haben ergänzend zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4:

Der Ausdruck „allgemeine mauritische Steuer” bedeutet die für alle Steuerpflichtigen geltende mauritische Steuerregelung in Abgrenzung zu besonderen Steuerregelungen, sofern vorhanden, die eine steuerliche Begünstigung vorsehen.

2. Zu den Artikeln 4 und 22:

Es wird davon ausgegangen, dass der Status einer Gesellschaft als in Mauritius ansässige Person und als berechtigte Gesellschaft von der Bestätigung der mauritischen zuständigen Behörde abhängt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten sind die Verfahren gemäß Artikel 25 anzuwenden.

3. Zu den Artikeln 6 bis 21:

Sind nach diesem Abkommen aus einem Vertragsstaat stammende Einkünfte in diesem Staat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte mit dem Betrag dieser Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht jedoch mit dem Gesamtbetrag dieser Einkünfte steuerpflichtig, so ist eine nach diesem Abkommen gegebenenfalls vorgesehene Steuerbegünstigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der im anderen Vertragsstaat besteuert wird.

4. Zu Artikel 7:

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es durch eine Betriebsstätte dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs-oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  3. Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs-oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 des Abkommens anzuwenden ist.

5. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

6. Zu Artikel 18:

  1. Es wird davon ausgegangen, dass eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts” eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

  2. Artikel 18 Absatz 1 und 2 ist auch auf Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

7. Zu Artikel 25 Absatz 5:

Die folgenden Fälle können nicht nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden:

  1. alle Fälle, in denen eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines Steuerabkommens angewendet wurde (zum Beispiel Vierter, Fünfter und Siebenter Teil des deutschen Außensteuergesetzes, § 42 der deutschen Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes, § 90 des mauritischen Einkommensteuergesetzes oder spätere Bestimmungen zur Ersetzung, Änderung oder Aktualisierung dieser allgemeinen Vorschrift zur Bekämpfung von Steuerumgehung oder eine andere besondere Vorschrift zur Bekämpfung von Steuerumgehung),

  2. alle Fälle, die in Zusammenhang mit einem Verhalten stehen, aufgrund dessen der Steuerpflichtige, eine in seinem Auftrag handelnde Person oder eine verbundene Person nach dem einschlägigen Steuerrecht des jeweiligen Vertragsstaats durch ein Gericht eines Steuervergehens für schuldig befunden wurde,

  3. Fälle, die Einkünfte oder Vermögenswerte betreffen, die von einem Vertragsstaat nicht besteuert werden, weil sie dort nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden oder weil sie nach seinem innerstaatlichen Steuerrecht von der Steuer befreit sind oder einem Nullsteuersatz unterliegen,

  4. alle Fälle, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung fallen,

  5. alle Fälle, in denen aufgrund der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines Steuerabkommens eine Doppelbesteuerung von Einkünften oder Vermögenswerten durch Verwendung der Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode vermieden wurde,

  6. alle Sachverhalte, die im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung, definiert im in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung (BStBl 2008 I S. 831), zwischen der Steuerverwaltung eines Vertragsstaats und dem Steuerpflichtigen festgelegt wurden.

8. Zu den Artikeln 4 und 26:

Es wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde von Mauritius gemäß Artikel 26 Informationen über Personen und insbesondere über Gesellschaften mit einer globalen Geschäftslizenz der Kategorie 2 (Category 2 Global Business Licence) bereitstellt, unabhängig davon, ob diese der allgemeinen mauritischen Steuer unterliegen.

9. Zu Artikel 26:

Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen.

  2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 26 Abs. 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönlichen Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die zweckändernde Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist zu ersetzen.

  3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis hätte. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten spontan übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind. In dem Fall, dass die übermittelten Daten nicht benötigt werden, hat die empfangende Stelle die Daten unverzüglich zu löschen.

  4. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

  5. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die bei der übermittelnden Stelle erhobenen Daten zu unterrichten; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

  6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

  7. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

  8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  9. Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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VAAAI-01917