DBA Luxemburg Artikel 22

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nicht unter Buchstabe b fallen.

    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt weder für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft noch für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Steuerzwecke in Luxemburg abgezogen werden können, noch für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer Luxemburgs angerechnet, die nach dem Recht Luxemburgs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Lizenzgebühren;

    cc)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Luxemburg besteuert werden können;

    dd)

    Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Luxemburg besteuert werden können;

    ee)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ff)

    Einkünfte, die nach Artikel 16 in Luxemburg besteuert werden können.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Luxemburg ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht.

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögenswerte, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte beziehungsweise dieses Vermögen von der Steuer befreit werden, oder wenn der andere Vertragsstaat Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.

  6. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, soweit

    aa)

    Luxemburg Einkünfte oder Vermögenswerte nach diesem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert;

    bb)

    die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögenswerte notifiziert hat, auf die sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Vermögenswerte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) In Luxemburg wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der luxemburgischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

  1. Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Luxemburg vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze anwenden, die gelten würden, wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären.

  2. Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und 16 sowie nach Nummer 5 des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Luxemburg auf die Einkommensteuer der natürlichen Person oder auf die Körperschaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

  3. Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Luxemburg ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10 und 12 auf diese Einkünfte anwendet.

  4. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a ist für Zwecke des Artikels 14 Absatz 1a Buchstabe b anzuwenden, soweit Deutschland die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert.

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