DBA Lettland Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Lettland sowie die in der Republik Lettland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Lettland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.

    Bei Dividenden ist die Befreiung nur auf die Dividenden anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Lettland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

    Von den Steuern vom Vermögen werden die Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden ausgenommen sind oder aber nach dem vorhergehenden Satz auszunehmen wären, falls sie gezahlt würden.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Lettland und dem dort gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die lettische Steuer angerechnet, die nach lettischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

    bb)

    Zinsen,

    cc)

    Lizenzgebühren,

    dd)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,

    ee)

    Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

  3. Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Absatz 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen.

    In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Republik Lettland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

    Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Lettland ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt ist.

(2) Bei einer in der Republik Lettland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Bezieht eine in der Republik Lettland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet die Republik Lettland, sofern das innerstaatliche Recht keine günstigere Behandlung vorsieht,

    aa)

    auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

    bb)

    auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen in der Republik Lettland nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

  2. Erhält eine in der Republik Lettland ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, von der ihr mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile gehören, umfasst für die Zwecke des Buchstabens a die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer nicht nur die Steuern auf Dividenden, sondern auch die Steuern auf die Gewinne der Gesellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt wurden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-87624

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 7 des Protokolls.