DBA Jugoslawien Artikel 31

Artikel 31 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland

    i)

    auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird,

    ii)

    auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;

  2. in Jugoslawien

    auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

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FAAAA-87612