DBA Jugoslawien Artikel 29

Artikel 29 Land Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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FAAAA-87612