DBA Jugoslawien Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

  1. in Jugoslawien:

    i)

    die Steuer vom Einkommen;

    ii)

    die Steuer vom persönlichen Einkommen der Arbeiter;

    iii)

    die Steuer vom persönlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit;

    iv)

    die Steuer vom persönlichen Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit;

    v)

    die Steuer vom persönlichen Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit;

    vi)

    die Steuer von Lizenzgebühren aus Urheberrechten, Patenten und technischen Innovationen;

    vii)

    die Steuer von Einkünften aus Vermögen und Vermögensrechten;

    viii)

    die Steuer vom Vermögen;

    ix)

    die Steuer vom Gesamteinkommen der Bürger;

    x)

    die Steuer vom Einkommen einer ausländischen Person, die eine wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt;

    xi)

    die Steuer vom Gewinn, den eine ausländische Person aus ihren Investitionen in einer inländischen Organisation der Vereinten Arbeit bezieht;

    xii)

    die Steuer von Einkünften aus der Beförderungstätigkeit einer ausländischen Person, die keine Agentur im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat.

    (im Folgenden als ”jugoslawische Steuer” bezeichnet);

  2. in der Bundesrepublik Deutschland:

    i)

    die Einkommensteuer;

    ii)

    die Körperschaftsteuer;

    iii)

    die Vermögensteuer und

    iv)

    die Gewerbesteuer

    (im Folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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FAAAA-87612