DBA Japan Artikel 9

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

  1. ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

  2. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Vertragsstaat unter den in Absatz 1 genannten Umständen die Gewinne eines Unternehmens dieses Vertragsstaats nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem dieses Unternehmen ohne die in Absatz 1 genannten Bedingungen die Gewinne erzielt hätte, die der Änderung unterliegen würden, nicht mehr ändern. Dieser Absatz gilt nicht bei Täuschung oder vorsätzlicher Unterlassung oder wenn die zuständige Behörde eines Vertragsstaats die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb dieser Zehnjahresfrist über das Unternehmen des anderen Vertragsstaats unterrichtet, dessen Steuerpflicht gegenüber dem anderen Vertragsstaat unmittelbar von der in Absatz 1 vorgesehenen Besteuerung eines Unternehmens des erstgenannten Vertragsstaats durch diesen Vertragsstaat betroffen sein kann.

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BAAAH-29890