DBA Japan Artikel 22

Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der deutschen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer angerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht übersteigen.

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden oder sind sie nach Artikel 10 Absatz 3 von der japanischen Steuer befreit, so gilt Folgendes:

  1. Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Japan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft, für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer in Japan abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die japanische Steuer angerechnet, die nach japanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

    1. Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;

    2. Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 Absatz 2 anzuwenden ist;

    3. Einkünfte, auf die Artikel 15 anzuwenden ist;

    4. Einkünfte, auf die Artikel 16 anzuwenden ist;

    5. Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 1 anzuwenden ist.

    Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Japan besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans.

  4. Buchstabe a ist auf Gewinne und Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewinnung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt.

  5. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn

    1. in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Teile davon unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt;

    2. Japan Einkünfte oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert, oder

    3. die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Japan auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrechnung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Teile davon durch Steueranrechnung ab dem 1. Januar des Kalenderjahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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BAAAH-29890