DBA Japan Artikel 10

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden können jedoch auch in diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

  1. 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, der während der sechs Monate vor dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird, mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehörten;

  2. 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig und eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, der während der achtzehn Monate vor dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehörten.

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern – es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte gehört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-29890