DBA Jamaika Artikel 27

Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Für Zwecke dieses Abkommens gelten Personen, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, sowie die mit ihnen verbundenen Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

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LAAAA-87610