DBA Jamaika Artikel 23

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung [1]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Jamaikas sowie die in Jamaika gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Jamaika besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Jamaika ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Jamaikas zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die jamaikanische Steuer angerechnet, die nach jamaikanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b gilt;

    bb)

    Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

    cc)

    Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

    dd)

    Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

    ee)

    Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

    ff)

    Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

  3. Ist in den Fällen aa, bb und cc des Buchstabens b die jamaikanische Steuer von Dividenden, Zinsen oder den Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach jamaikanischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Jamaika getroffen worden sind, ganz ausgesetzt oder auf einen Satz ermäßigt worden, der unter den in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Betrag angerechnet, der dem in den entsprechenden Artikeln vorgesehenen Steuersatz entspricht. Der nach dem vorhergehenden Satz anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der jamaikanischen Steuer nicht übersteigen, der ohne diese Ermäßigung zu zahlen gewesen wäre.

(2) Unter Beachtung der jamaikanischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung von außerhalb des jamaikanischen Hoheitsgebiets gezahlten Steuern auf die jamaikanische Steuer (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) gilt folgendes:

  1. Die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugswege von den Gewinnen oder Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist (bei Dividenden aber mit Ausnahme der Steuer, die von den Gewinnen zu zahlen ist, aus denen die Dividende gezahlt wird), wird auf alle jamaikanischen Steuern angerechnet, die unter Zugrundelegung derselben Gewinne oder Einkünfte, auf Grund deren die deutsche Steuer berechnet wird, ermittelt werden.

  2. Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Jamaika ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so ist bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer, die nach Buchstabe a angerechnet werden kann) die deutsche Steuer zu berücksichtigen, die von der erstgenannten Gesellschaft auf die Gewinne zu zahlen ist, aus denen die Dividende gezahlt wird.

  3. Für die Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck ”deutsche Steuer” nicht die nicht nach dem Gewinn berechnete Gewerbesteuer und die Vermögensteuer.

  4. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne und Vergütungen für einen in einem Vertragsstaat ausgeübten (auch freien) Beruf als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Staates.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87610

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 2 des Protokolls.