DBA Jamaika Artikel 17

Artikel 17 Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat die Darbietungen eines berufsmäßigen Künstlers oder Sportlers, so können die Einkünfte des Unternehmens aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet des Artikels 7 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.

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LAAAA-87610