DBA Israel Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Gewerbesteuer und

    die Vermögensteuer

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

    (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

  2. in Israel:

    die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer (einschließlich der Steuer vom Veräußerungsgewinn),

    die Steuer vom Gewinn der Finanzinstitute und

    die Steuer vom Gewinn aus Vermögensveräußerungen nach dem Immobilienbesteuerungsgesetz

    (im Folgenden als „israelische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
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EAAAH-29889