Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Estland haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Tallinn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu den Artikeln 6 bis 21
Werden die Steuern in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhoben und ist diese Erhebung durch die Bestimmungen dieses Abkommens eingeschränkt, so gilt als vereinbart, daß sich die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates in Verbindung mit den für diese Zwecke zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften richtet.
2. Zu den Artikeln 6 und 13
Es gilt als vereinbart, daß alle Einkünfte und Gewinne, die aus der Veräußerung von in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen stammen, in diesem Staat nach Artikel 13 besteuert werden können.
3. Zu Artikel 7
Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne aus der Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder unabhängig von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebsstätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens oder durch einen Dritten sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte nach dem Buchstaben a ausgeübt werden, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzurechnen.
4. Zu Artikel 10
Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck „Dividenden“ die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein.
Es gilt als vereinbart, dass die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a festgelegte erforderliche Mindesthaltedauer auch nach dem Tag der Dividendenzahlung erfüllt werden kann.
5. Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
6. Zu Artikel 12
Vergütungen für technische Dienstleistungen oder für Beratung oder Geschäftsführung gelten nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, es sei denn, daß diese Vergütungen betragsmäßig auf Herstellung, Verkauf, Vorführung, Gewinn oder ähnlicher Grundlage im Zusammenhang mit der Verwendung derartiger Mitteilungen beruhen. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
7. Zu Artikel 23
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Estland zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,
aa)wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden – außer nach Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) – und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und
i)wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder
ii)wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Republik Estland unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (ohne die Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder
bb)wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Estland auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.
Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Estland vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notitikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
8. Zu Artikel 26
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen richtet sich nach dem einschlägigen Recht der EU sowie den innerstaatlichen Regelungen zum Datenschutz des jeweiligen Vertragsstaats.
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OAAAI-01740