Artikel 11 Zinsen [1]
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und in eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 2 gilt folgendes:
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung oder die Zentralbank der Republik Estland gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
Zinsen, die aus der Republik Estland stammen und für ein durch Hermes-Deckung verbürgtes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt werden, sind von der estnischen Steuer befreit.
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und für ein Darlehen gezahlt werden, das vom Estonian Export Credit State Fund verbürgt ist oder derartige Zinsen, die an den Estonian Export Credit State Fund oder eine andere Organisation gezahlt werden, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens in der Republik Estland gegründet wurde und ähnlicher Art ist wie die in Buchstabe b erwähnten Einrichtungen, sind von der deutschen Steuer befreit (die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entscheiden einvernehmlich, ob derartige Organisationen ähnlicher Art sind).
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, können nur im anderen Staat besteuert werden, wenn
aa)der Empfänger im anderen Staat ansässig ist, und
bb)der Empfänger ein Unternehmen des anderen Staates sowie Nutzungsberechtigter der Zinsen ist, und
cc)die Zinsen für Darlehen gezahlt werden, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit durch das Unternehmen an ein Unternehmen des erstgenannten Staates stehen, es sei denn, der Verkauf oder das Darlehen wird zwischen verbundenen Personen getätigt beziehungsweise gewährt.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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OAAAI-01740
1Anm. d. Red.: Vgl. Ziff. 5 des Protokolls.