DBA Elfenbeinküste Artikel 5

Artikel 5 Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ”Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck ”Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:

  1. einen Ort der Leitung,

  2. eine Zweigniederlassung,

  3. eine Geschäftsstelle,

  4. eine Fabrikationsstätte,

  5. eine Verkaufseinrichtung,

  6. eine Werkstätte und

  7. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

  8. eine feste Geschäftseinrichtung, die der Beschaffung von Informationen dient, wenn diese Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist,

  9. eine feste Geschäftseinrichtung, die der Werbung dient, wenn diese Tätigkeit Gegenstand des Unternehmens ist.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;

  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte,

  1. wenn die Person in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, oder

  2. wenn die Person im erstgenannten Vertragsstaat über einen Bestand von Gütern oder Waren des Unternehmens verfügt, aus dem sie regelmäßig die Aufträge ausführt, die sie für Rechnung des Unternehmens erhalten hat.

(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, sobald es in diesem anderen Staat durch einen Vertreter – mit Ausnahme der in Absatz 7 erwähnten Personen – Prämien einzieht oder dort gelegene Risiken versichert.

(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Verfügt der Vermittler jedoch im letztgenannten Staat gewöhnlich über einen Bestand von Gütern oder Waren des Unternehmens, aus dem er regelmäßig die Aufträge ausführt, die er für Rechnung des Unternehmens erhalten hat, so wird das Unternehmen so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in diesem Staat.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig oder dort entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise gewerblich tätig ist, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

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