Artikel 30 Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen; jedoch kann jeder Vertragsstaat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tag der Ratifikation an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Bei einer Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen letztmals angewandt
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung notifiziert wird;
in der Republik Elfenbeinküste auf die Steuern, die für die Steuerjahre erhoben werden, welche auf das Steuerjahr folgen, in dem die Kündigung notifiziert wird;
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt werden.
Geschehen zu Abidjan am in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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LAAAA-87594