DBA Elfenbeinküste Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Elfenbeinküste und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates;

  2. umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  4. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehörige”

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf die Elfenbeinküste alle natürlichen Personen, die die elfenbeinische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Elfenbeinküste geltenden Recht errichtet worden sind;

  6. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörden”

    • auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;

    • auf seiten der Elfenbeinküste den Minister der Finanzen oder seinen Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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