DBA Elfenbeinküste Artikel 28
Artikel 28 Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87594