DBA Elfenbeinküste Artikel 26

Artikel 26 Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur den an das Berufsgeheimnis gebundenen Personen oder Behörden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen in bezug auf diese Steuern befaßt sind, sowie gegebenenfalls den Justizbehörden zur strafrechtlichen Verfolgung in bezug auf diese Steuern zugänglich gemacht werden. Die vorstehend genannten Personen und Behörden dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

  2. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

  3. Informationen zu übermitteln, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87594