DBA Elfenbeinküste Artikel 21

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß sie zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.

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LAAAA-87594