Artikel 20 Studenten, Forscher, Praktikanten und Lehrlinge
(1) Zahlungen, die ein Forscher, Student, Praktikant oder Lehrling eines Vertragsstaats, der sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium, zur Ausbildung oder zur Forschung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium, seine Ausbildung oder seine Forschung erhält, dürfen in diesem anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen.
(2) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich im anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.
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LAAAA-87594